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   RG, 20.05.1936 - 2 D 122/36   

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https://dejure.org/1936,277
RG, 20.05.1936 - 2 D 122/36 (https://dejure.org/1936,277)
RG, Entscheidung vom 20.05.1936 - 2 D 122/36 (https://dejure.org/1936,277)
RG, Entscheidung vom 20. Mai 1936 - 2 D 122/36 (https://dejure.org/1936,277)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist die Strafe anzurechnen, die wegen einer verkehrspolizeilichen Übertretung durch polizeiliche Strafverfügung festgesetzt worden ist, wenn nachher dieselbe Tat zu einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Vergehens in Tateinheit mit der Übertretung führt? 2. Steht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 70, 215
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 27.10.1967 - 4 StR 278/67

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Eine Gelegenheitstat des Gewohnheitsverbrechers bildet in der Regel keine Grundlage für die Strafschärfung nach § 20 a StGB (RGSt 70, 215; Schönke/Schröder, § 20 a StGB Rn. 18).
  • BGH, 18.02.1955 - 3 StR 519/54

    Rechtsmittel

    Der verbrecherische Hang kann umfassend sein und Angriffe auf verwandte Rechtsgüter auslösen, z.B. auf Eigentum und Vermögen, nicht minder aber auf verschiedenartige Rechtsgüter, z.B. auf Eigentum und sittliche Reinheit (RGSt 68, 149 [156]; 70, 215; 73, 276).
  • BGH, 03.12.1953 - 3 StR 599/53

    Rechtsmittel

    Der verbrecherische Hang kann umfassend sein und Angriffe auf verwandte Rechtsgüter auslösen, z.B. auf Eigentum und Vermögen, nicht minder aber auf verschiedenartige Rechtsgüter, z.B. auf Eigentum und sittliche Reinheit (RGSt 68, 149 [156]; 70, 215; 73, 276).
  • BGH, 12.11.1953 - 4 StR 841/52

    Rechtsmittel

    Es besteht daher nach den bisherigen Feststellungen insbesondere die Möglichkeit, dass es sich bei dem zur Aburteilung stehenden Diebstahlsversuch um eine Gelegenheitstat handelt, die auch dann, wenn sie von einem Gewohnheitsverbrecher begangen worden ist, nicht die Grundlage für eine Verurteilung aus § 20 a StGB bilden kann; vielmehr muss auch die neue Verfehlung eine Symptomtat sein (RGSt 70, 215).
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